Weil aber gegen A2___ ebenfalls eine Pfändung angeordnet werden musste, fliessen grundsätzlich die CHF 800.00 im Ergebnis von der Lohnpfändung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt und von dort an die Gläubiger von A2___. Dies immer unter Beachtung der konkreten Lohnansprüche des Beschwerdeführers und der in den angefochtenen Verfügungen festgelegten Existenzminima von A1___ und von A2___.