Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 65 zu Art. 93 SchKG). 1.6 Die Beschwerdeführer führen zu Recht aus, dass die angefochtenen Verfügungen - obwohl sie zwei Personen betreffen - den gleichen Lebenssachverhalt beschlagen und es deshalb sinnvoll ist, diese zusammen zu beurteilen. Diesem Begehren wird mit dem vorliegenden Entscheid entsprochen.