99 SchKG). Eine Zustellung der Pfändungsanzeige an die Schuldnerin, hier A2___, ist somit nicht erforderlich und gemäss dem amtlichen Formular Nr. 10, welches der Verfügung vom 25. Oktober 2018 zugrunde liegt (vgl. https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/ musterformulare/form/10- d.pdf), auch nicht vorgesehen. Von einer nicht rechtswirksamen Zustellung kann somit keine Rede sein.