Vorliegend hat das Betreibungsamt bei A2___ am 26. Oktober 2018 „zusätzlich die monatliche Entschädigung von A1___ von CHF 800.00 für die Betreuung seiner Tochter C___“ gepfändet (act. 2/4). Mit der Pfändungserklärung war die Pfändung vollzogen; die Anzeige an den Drittschuldner, d.h. hier an A1___, ist blosse Sicherungsvorkehr (ANDRE E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 99 SchKG).