Seite 4 angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Die Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, und zum Pfändungsvollzug genügt die blosse Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit der entsprechenden Eintragung in der Pfändungsurkunde (BGE 74 III 1; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 99 SchKG).