und dessen Ex-Ehefrau D___) durch die mit A1___ im Konkubinat lebende A2___ in der Berechnung des Existenzminimums keinen Niederschlag gefunden hatte. Die Aufsichtsbehörde überliess es dem Betreibungsamt, die auf CHF 800.00 veranschlagten Betreuungskosten durch Zuschläge beim Grundbedarf und bei den Wohnkosten oder aber durch einen separaten Betreuungskosten-Zuschlag zu berücksichtigen (act. 2/8, E. 2.4, S. 13).