Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 beide Revisionsverfügungen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, neue Verfügungen zu erlassen. Grund für die Kassation bildete der Umstand, dass die Betreuung des bei A1___ wohnenden Kindes C___ (geboren 2011, Tochter von A1___ und dessen Ex-Ehefrau D___) durch die mit A1___ im Konkubinat lebende A2___ in der Berechnung des Existenzminimums keinen Niederschlag gefunden hatte.