3. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die durch die Aufhebung der Verfügungen vom 8. Februar 2018 sowie vom 1. Mai 2018 zu Unrecht gepfändete Lohnsumme von CHF 7‘200.00 (Februar bis Oktober 2018) dem Gesuchsgegner zurück zu erstatten. Ausserdem sei vorsorglich festzustellen, dass weitere, auf der Verfügung vom 25. Oktober 2018 beruhende Pfändungen im Betrag der Differenz zwischen falscher und richtiger Berechnung des Existenzminimums ebenfalls zurück zu erstatten sind. 4. Es seien disziplinarische Massnahmen gegen die befassten Betreibungsbeamten zu treffen. b) der Beschwerdeführerin: