2.5. Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen, weshalb keine Disziplinarmassnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu ergreifen sind. 15 Vgl. dazu BGE 91 III 81 E. 1 und 3. Seite 7 3. Kosten 3.1 Vorliegend handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 43 VRPG. Aufgrund der Nähe zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des SchKG betreffend Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden.