2.4.1. Gerügt wird schliesslich, die Beschwerdegegnerin händige eingereichte Quittungen nicht aus und stelle sich auf den Standpunkt, sie müsse das nicht tun. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, eine eingereichte Quittung könne nicht am gleichen Tag eingereicht und wieder zurückverlangt werden; dies sei erst am folgenden Tag möglich, da es bei der Post möglich sei, unter Vorlage ebendieser Quittung gleichentags den einbezahlten Betrag wieder zurückzuerhalten.