Seite 6 2.3.2. Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Bei der Lohnpfändung gestaltet es sich so, dass die Feststellung des Lohneinkommens und des Notbedarfs (wozu auch die Krankenkassenprämien gehören) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse am Wohnort vorzunehmen sind. Die Abklärungen dazu erfolgen deshalb stets am Wohnort und werden anschliessend dem Betreibungsamt am bisherigen Orte nach Art. 53 SchKG übermittelt15.