2.3. Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums 2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin weigere sich, bezahlte Krankenkassenprämien bei der Bestimmung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Hierzu reichte er eine Kopie der Berechnung des Betreibungsamts D___ vom 2. Mai 2017 ein14, aus der ersichtlich ist, dass Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 792.35 in die Berechnung miteinbezogen wurden. Die Beschwerdegegnerin erläutert, aufgrund des Wegzuges des Beschwerdeführers nach D__