Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Rückerstattung von Kosten für Arztbesuche und Medikamente eine Rechnung, Quittung und Leistungsabrechnung verlangen darf. Der vom Beschwerdeführer eingereichte „Rückforderungsbeleg“ kann als Rechnung, nicht jedoch als Quittung akzeptiert werden, wobei eine Leistungsabrechnung nie eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin ging in jeglicher Hinsicht rechtmässig vor, weshalb kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht vorliegen kann. 2.2. Pflicht des persönlichen Erscheinens