2.1.3 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin kann zugestimmt werden. Das Erfordernis, dass eine Rechnung eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen müsse, stellt eine verhältnismässige Anforderung an eine Rechnung dar, um deren Rechtmässigkeit sicherzustellen. Die Gefahr, dass ohne dieses Erfordernis eine Fälschung eingereicht wird, ist nicht zu vernachlässigen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtens war.