2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bereits mehrmals die Rückerstattung von Kosten für Arztbesuche und Medikamente verweigert worden. Zuletzt sei ihm bei der Einreichung einer von der Arztgehilfin unterschriebenen Quittung die Rückerstattung verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, eine eingereichte Quittung müsse zwingend eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem müsse nebst einer Quittung eine Rechnung und eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse eingereicht werden.