1.2 Nach Auslegung der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ist es vorliegend geboten, die Eingabe vom 8. Mai 2017 als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenzunehmen. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) vorzugehen hat6 (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, bGS 241.1).