Mehrere Male sei die Rückerstattung verweigert worden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erfordernis, persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um die Rückerstattung zu erhalten, sei für ihn kostspielig, da er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Weiter gehe die Beschwerdegegnerin nicht auf den Umstand ein, von ihm bezahlte Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zudem weigere sie sich, vom ihm eingereichte Quittungen wieder auszuhändigen; er benötige diese bzw. Kopien davon2. 1 Act. 6/1. 2 Act. 1.