Unter diesen Umständen kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen gesprochen werden. Umso mehr als der Beschwerdeführer gegenüber der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 2/4) und die Überprüfung der zugrundeliegenden Forderung noch bevorsteht. 2.7 Gestützt auf welche Grundlage das Betreibungsamt B___ den vom Beschwerdeführer an „Tiefbau-Wasserbau Herisau“ bezahlten Betrag von CHF 600.00 zurückfordern soll bzw. kann, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein entsprechender Rechtstitel ergibt sich auch nicht aus den Akten.