2.6 Bei der in Betreibung gesetzten Forderung geht es offenbar um Perimeterkosten (act. 2/3; vgl. dazu auch das Betreibungsbegehren, das als Forderungsgrund eine Rechnung vom 30. April 2015 nennt, act. 5/1). Das heisst aber, dass zwischen dem Departement Bau und Volkswirtschaft und dem Beschwerdeführer rechtliche Beziehungen bestehen bzw. bestanden haben und darüber jetzt eine Auseinandersetzung stattfindet. Wieso die Rechnung für die Perimeterkosten rechtswidrig und willkürlich sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Unter diesen Umständen kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen gesprochen werden.