Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der Forderung des Beschwerdegegners fehle jegliche Grundlage, lässt die Betreibung damit noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen6. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Das Betreibungsamt ist befugt, ein solches Begehren abzuweisen und den Betreibenden damit auf den Beschwerdeweg zu verweisen. In diesem Fall hat der Betriebene auch keinen 6 Pra. 95 (2006) Nr. 58 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen.