Dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der Forderung des Beschwerdegegners fehle jegliche Grundlage, lässt die Betreibung damit noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen6. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.