2.4 Die Ausführungen des beschwerdebeklagten Amtes sind zutreffend und decken sich auch mit den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.5). Immerhin hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.