A___ hat die Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung beim Betreibungsamt B___ anstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das schadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle Zwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1. 1.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. Dezember 2017 und ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 22. Dezember 2017 zugegangen (act. 2/1). Die 10- tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 27. Dezember 2017 eingehalten worden.