Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 21. Februar 2018 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 17 17 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschwerdegegnerin Departement Volks- und Landwirtschaft, Regierungsgebäude, 9102 Herisau vertreten durch: Amt für Finanzen, Regierungsgebäude, 9102 Herisau beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand Beschwerde gegen Abweisungsverfügung Anträge a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Die Abweisungsverfügung vom 18. Dezember 2017 sei aufzuheben. b) des Betreibungsamtes B___: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegnerin: (kein Antrag) Sachverhalt A. Übersicht a) In der Betreibung Nr. 21797966 des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Departement Bau und Volkswirtschaft), vertreten durch das Amt für Finanzen, über einen Betrag von CHF 4‘441.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2015 wurde A___ am 7. Dezember 2017 der Zahlungsbefehl zugestellt, wobei der Schuldner Rechtsvorschlag erhob (act. 5/2). b) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 gelangte A___ an das Betreibungsamt B___ und verlangte, die Betreibung Nr. 21797966 sei aufzuheben und der vom Einsprecher an „Tiefbau-Wasserbau Herisau“ einbezahlte Betrag von CHF 600.00 sei ihm unverzüglich zurückzuerstatten (act. 2/3). c) Das Betreibungsamt B___ wies das Gesuch um Aufhebung der Betreibung und um Rückerstattung des Betrages von CHF 600.00 mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab (act. 2/1). B. Prozessgeschichte a) Gegen die erwähnte Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhob A___ am 27. Dezember 2017 beim Betreibungsamt B___ Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1). Seite 2 b) Das Betreibungsamt B___ übermittelte die Beschwerde am 28. Dezember 2017 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4). c) Das beschwerdebeklagte Amt verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 7). Das Amt für Finanzen liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichts- behörde zu richten. A___ hat die Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung beim Betreibungsamt B___ anstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das schadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle Zwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1. 1.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. Dezember 2017 und ist dem Beschwerde- führer gemäss seinen Angaben am 22. Dezember 2017 zugegangen (act. 2/1). Die 10- tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 27. Dezember 2017 eingehalten worden. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der 1 FRANCIS Nordmann, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 6 f. zu Art. 32 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 32 SchKG. Seite 3 Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3. A___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem kon- kreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amt- licher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeiti- gen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt4. Bei der Abweisungsverfügung vom 18. Dezember 2017 handelt es sich um eine Verfü- gung im oben umschriebenen Sinne. 1.5 Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist auf Handlungen der Vollstreckungsorgane beschränkt; im Beschwerdeverfahren wird einzig über deren Verfahrenstätigkeit, nicht aber über materiell-rechtliche Fragen entschieden. Materiell-rechtliche Fragen sind nur ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zu prüfen, nämlich wenn ihre Beurteilung Vor- frage der zu entscheidenden betreibungsrechtlichen Streitigkeit ist. In diesem Sinne ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu allfälligen Klagen subsidiär5. Vorliegend wird die ablehnende Haltung des beschwerdebeklagten Amtes gegenüber der Forderung des Beschwerdeführers, eine Betreibung aufzuheben und ihm einen an den Gläubiger bezahlten Betrag zurück zu erstatten, kritisiert. Eine Klage gegen dieses Vor- gehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offen steht. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 2 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25. 4 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/ W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/ W OHL, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG. 5 AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 1 und 10 ff. zu Art. 17 SchKG. Seite 4 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Abweisungsverfügung als rechtswidrig und verweist auf sein Schreiben vom 15. Dezember 2017 (act. 1). In diesem führte er aus, die ihm vom „Tiefbau-Wasserbau Herisau“ auferlegten Perimeterkosten seien willkürlich sowie rechts- widrig und von ihm seit jeher vollumfänglich bestritten worden. Anhand der Kopiebeilagen sei die Begründung hinreichend erklärt (act. 2/3). 2.2 Das beschwerdebeklagte Amt hielt in der Abweisungsverfügung vom 18. Dezember 2017 fest (act. 2/1), es sei für die materielle Prüfung einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht zuständig und könne deshalb auch nicht über die Rechtmässigkeit einer Löschung urteilen; eine solche sei nur auf Antrag des Gläubigers oder auf richterlichen Beschluss hin zulässig. Ebenso wenig sei es die richtige Stelle, um vom Gläubiger Forderungs- beträge zurückzufordern. 2.3 Aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er gegen die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 2/4). 2.4 Die Ausführungen des beschwerdebeklagten Amtes sind zutreffend und decken sich auch mit den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.5). Immerhin hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. 2.5 Nach dem SchKG ist es möglich, eine Betreibung einzuleiten, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der Forderung des Beschwerdegegners fehle jegliche Grundlage, lässt die Betreibung damit noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen6. Verfolgt der Gläubiger mit der Betrei- bung offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvoll- streckung zu tun haben, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Das Betreibungsamt ist befugt, ein solches Begehren abzuweisen und den Betreibenden damit auf den Beschwerdeweg zu verweisen. In diesem Fall hat der Betriebene auch keinen 6 Pra. 95 (2006) Nr. 58 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen. Seite 5 Betreibungsregistereintrag7. Eine Betreibung ist jedoch nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) nichtig8. 2.6 Bei der in Betreibung gesetzten Forderung geht es offenbar um Perimeterkosten (act. 2/3; vgl. dazu auch das Betreibungsbegehren, das als Forderungsgrund eine Rechnung vom 30. April 2015 nennt, act. 5/1). Das heisst aber, dass zwischen dem Departement Bau und Volkswirtschaft und dem Beschwerdeführer rechtliche Beziehungen bestehen bzw. bestanden haben und darüber jetzt eine Auseinandersetzung stattfindet. Wieso die Rech- nung für die Perimeterkosten rechtswidrig und willkürlich sein soll, führt der Beschwerde- führer nicht näher aus. Unter diesen Umständen kann nicht von einem rechtsmissbräuch- lichen Vorgehen gesprochen werden. Umso mehr als der Beschwerdeführer gegenüber der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 2/4) und die Überprüfung der zugrundeliegenden Forderung noch bevorsteht. 2.7 Gestützt auf welche Grundlage das Betreibungsamt B___ den vom Beschwerdeführer an „Tiefbau-Wasserbau Herisau“ bezahlten Betrag von CHF 600.00 zurückfordern soll bzw. kann, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein entsprechender Rechtstitel ergibt sich auch nicht aus den Akten. 2.8 Erweist sich die Betreibung Nr. 21797966 des Betreibungsamtes B___ gegenüber A___ somit nicht als nichtig, ist die Abweisungsverfügung zu Recht ergangen und die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)9. 7 BlSchK 2016 Nr. 9, S. 68 ff. 8 Pra. 95 (2006) Nr. 58 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 22 SchKG. 9 AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 6 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 21. Februar 2018 an: - A___, eingeschrieben - Amt für Finanzen, Herisau, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschreiben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 7