Mit der Aufnahme der Vormerkung ins Lastenverzeichnis kam das Betreibungsamt C___ lediglich einer ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Die materielle Begründetheit der Forderungen ist bereits geprüft worden (vgl. Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde AB 15 7 und 8 mit Entscheiden vom 26. Januar 2016). Auch die Berücksichtigung der Verzugszinsen ist korrekt14. Weitere Einwendungen gegen die Vorgehensweise des beschwerdebeklagten Amtes bringt der Beschwerdeführer nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten