1.4.3 Zweck des Lastenverzeichnisses ist es, einerseits dem Erwerber Kenntnis über die von ihm zu übernehmenden Lasten zu verschaffen; andererseits sollen die beteiligten Pfandgläubiger im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen oder diesem gleichgestellt sind9.