Ist ein behaupteter Anspruch nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist dies nicht mittels gerichtlicher Lastenbereinigungsklage, sondern durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen. Über die materielle Begründetheit der Ansprüche dagegen entscheidet alleine der Richter7. Die Lastenbereinigungsklage dient einzig der gerichtlichen Klärung des strittigen Rechts8.