1.4.1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 SchKG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42, und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Mitteilung der Pfändung eines Grundstücks an das Grundbuchamt zwecks Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine dem Gläubigerschutz dienende Sicherungsmassnahme5.