Die Einwände des Beschwerdeführers, dass er unter dem Existenzminimum lebt und kein Geld hat, eine Wohnung zu mieten, mögen wohl zutreffen, vermögen die Versteigerung jedoch nicht aufzuhalten und müssen vom Betreibungsamt auch nicht berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder liquid sein wird, wenn die Liegenschaft versteigert ist (aus dem parallel geführten Verfahren AB 17 16, act. 5/2, betreffend Verfügungsbeschränkung ist nämlich notorisch, dass der mutmassliche Verwertungserlös die Grundpfänder und in Betreibung gesetzten Forderungen um einiges übersteigt).