Nach Art. 138 Abs. 1 SchKG ist die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen. Dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch Beteiligten stellt das Betreibungsamt ein Exemplar der Bekanntmachung durch eingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben (Art. 139 SchKG).