2.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG werden Grundstücke frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert. Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt (Art. 134 Abs. 1 SchKG). Art. 135 SchKG bestimmt den Inhalt der Steigerungsbestimmungen und in Art. 136 und 137 SchKG werden Zahlungsmodus und Zahlungsfrist geregelt. Nach Art. 138 Abs. 1 SchKG ist die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen.