{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-17-15_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180221-AB-17-15-20180418.pdf", "Checksum": "06cb0b42a91e12ad83b598adbfc631a6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-17-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-17-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs   \nZirkular -Entscheid vom  21. Februar 2018   \nMitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. AB 17 15    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführer A___   \n Beschwerdegegnerin   Gemeinde B___   vertreten durch: Gemeinderat B___  \n  Beschwerdegegner   Kanton Appenzell Ausserrhoden, Politische Gemeinde B___  vertreten durch: Kantonale Steue"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:04", "Checksum": "51c95c48aa4e7c592e2d131e5aa00d76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-17-15\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs   \nZirkular -Entscheid vom  21. Februar 2018   \nMitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. AB 17 15    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführer A___   \n Beschwerdegegnerin   Gemeinde B___   vertreten durch: Gemeinderat B___  \n  Beschwerdegegner   Kanton Appenzell Ausserrhoden, Politische Gemeinde B___  vertreten durch: Kantonale Steue\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Entscheid vom 21. Februar 2018\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer und H. Zingg\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 17 15\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nBeschwerdegegnerin Gemeinde B___\nvertreten durch: Gemeinderat B___\n\nBeschwerdegegner Kanton Appenzell Ausserrhoden, Politische Gemeinde B___\nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Gutenberg-\nZentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Steigerungsbedingungen\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\nDas beschwerdebeklagte Amt sei anzuweisen, die obgenannte Verfügung (Anmerkung\nder Unterzeichneten: die Steigerungsbedingungen vom 15. Dezember 2017) an den\nSchuldner aufzuheben oder unbefristet zu erstrecken.\n\nb) des Betreibungsamtes C___:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegner:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nFür Forderungen der Gemeinde B___ (CHF 24‘892.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar\n2012), der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (CHF 642.05 nebst Zins\nzu 5 % seit 19. März 2015) sowie von D___, vertreten durch RA E___ (CHF 3‘104.60\nnebst Zins zu 5 % auf CHF 2‘380.60 seit 10. Juni 2014), pfändete das Betreibungsamt\nC___ mit Verfügung vom 12. November 2015 das im Eigentum von A___ stehende\nGrundstück GB-Nr. X, B___ (AB 2015 8, Entscheid der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar 2016, S. 2). In der Folge verlangten die\nGemeinde B___ sowie die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die\nVerwertung der Liegenschaft. Das Betreibungsamt C___ erliess am 15. Dezember 2017\ndie Steigerungsbedingungen. Diese enthalten in Ziffer 25 folgenden Passus (act. 3, S. 9):\n\n„Verfügung an den Schuldner A___ und gegebenenfalls weitere Personen, welche sich in\nder Liegenschaft aufhalten (gilt nicht für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten):\n\nAlle Personen, welche Aufenthalt in der Liegenschaft haben und alle weiteren Personen,\nwelche sich in der Liegenschaft aufhalten, werden hiermit ausdrücklich angewiesen, diese\nbis zum Steigerungstag vom 23. Februar 2018 besenrein zu verlassen sowie ihre persönlichen Effekten (Kleider, Möbel etc.) wegzuräumen. Dabei haben alle Personen die Liegenschaft so zu verlassen, ohne irgendwelche Schäden in und/oder an der Liegenschaft\nzurückzulassen. Es dürfen von allen Personen keinerlei Bestandteile, Zugehör etc. aus\nder Liegenschaft entfernt werden.“\nB. Prozessgeschichte\n\nSeite 2\na) Gegen die Steigerungsbedingungen vom 15. Dezember 2017 erhob A___ am\n22. Dezember 2017 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Das beschwerdebeklagte Amt und die Gemeinde B___ verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 5 und 6). Die kantonale Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nc) Am 8. Januar 2018 teilte das Betreibungsamt C___ dem Beschwerdeführer mit, dass an\nder Steigerung vom 23. Februar 2018 ungeachtet der Beschwerde gegen die\nVerfügungsbeschränkung im Lastenverzeichnis festhalten werde (act. 9).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu richten.\n\nA___ hat die Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen beim Betreibungsamt C___\nanstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das\nschadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle\nZwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1.\n\n1.2 Die angefochtenen Steigerungsbedingungen datieren vom 15. Dezember 2017 (act. 3)\nund sind dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 18. Dezember 2017 zugegangen (act. 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach\nmit der Eingabe vom 22. Dezember 2017 eingehalten worden.\n\n1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes-\n\n1\nFRANCIS Nordmann, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 6 f. zu Art. 32 SchKG; JOLANTA\nKREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 32 SchKG.\n\nSeite 3\nsen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3.\n\n"}