Im Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2016 wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Ende Januar oder Anfang Februar 2016 Kenntnis vom Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen erhalten hatte (AB 16 2, E. 2.2). Auch im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde war der Rechtsöffnungsentscheid Thema. Die Beschwerdeführerin hätte diesen also unmittelbar, nachdem sie spätestens im März 8 Entscheid AB 16 2 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AR vom 28. Juni 2016, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 102 Ib 91 E. 3.