2.2 Gemäss dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Dezember 2015 kann die Beschwerdeführerin innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen und innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht erheben (act. 7/1). Geht man von der Zustellung am 15. September 2016 aus, wäre die Frist für die Beschwerde am 26. September 2016 abgelaufen, diejenige für die Aberkennungsklage am 5. Oktober 2016. Die erwähnten Rechtsmittel hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben, weil sie meint, dass die Fristen bei der erneuten Zustellung im September 2016 bereits abgelaufen waren.