Aus act. 10/6/5 ergibt sich nur, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner am 14. Juli 2016 erfolgte, ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit der Unterschrift des Empfängers fehlt indessen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist9. Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss10.