In der Betreibung Nr. 20160626 hat der Beschwerdeführer zwar die 3. Pfändungsankündigung so rechtzeitig erhalten, dass er der Pfändung hätte beiwohnen oder sich hätte vertreten lassen können (act. 4 und 5/1). Allerdings stellt sich in diesem Betreibungsverfahren die Frage, ob die Betreibung gültig ist, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl tatsächlich je erhalten hat. Aus act. 10/6/5 ergibt sich nur, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner am 14. Juli 2016 erfolgte, ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit der Unterschrift des Empfängers fehlt indessen.