2.2.4 In den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 hat A___ jeweils eigenhändig bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurden die Rechtsvorschläge je durch eine Verwaltungsverfügung der Beschwerdegegnerin beseitigt. Diese Vorgänge sind durch die Akten des beschwerdebeklagten Amtes dokumentiert (act. 10/6/7 und 9). Dass der Beschwerdeführer von den Betreibungen keine Kenntnis hatte und keine Zahlungsbefehle erhielt, ist also widerlegt. Die 3. Pfändungsankündigungen hat A___ nach eigenen Angaben am 19. September 2016 in seinem Briefkasten vorgefunden (act. 1, 4 und 5/1-3).