Die drei Pfändungsankündigungen seien am Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens, d.h. am 19. August 2016, erlassen worden. Da den ersten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet worden sei, seien am 2. September 2016 neue Vorladungen erlassen worden, welchen ebenfalls nicht entsprochen worden sei. Daraufhin seien am 16. September 2016 die dritten und letzten Vorladungen ausgestellt worden. Da auch diese Massnahme - abgesehen von dieser Beschwerde - ohne Reaktion geblieben sei, müsse wohl - je nach Ausgang der Beschwerde - einmal mehr die polizeiliche Zustellung angeordnet werden.