2.2.2 Das Betreibungsamt C___ entgegnet in der Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher Massnahmen, auf welche es in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 verweist (act. 10/5), die Zustellung in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20150025 sei absolut korrekt erfolgt, wie die anlässlich der jeweiligen Zustellung erhobenen Rechtsvorschläge durch den Schuldner belegen würden. Zudem lägen hier entsprechende Rechtsöffnungen in Form von Verwaltungsverfügungen vor. Die drei Pfändungsankündigungen seien am Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens, d.h. am 19. August 2016, erlassen worden.