Vorliegend werden die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post sowie der Erlass von Pfändungsankündigungen durch das Betreibungsamt kritisiert. Da es sich bei der Schweizerischen Post um ein Hilfsorgan des Betreibungsamtes handelt6, geht es in beiden Fällen um ein Tätigwerden eines Zwangsvollstreckungsorganes. Eine Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offen steht. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 Betreibung Nr. 20161794: fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls