Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Sowohl bei den Pfändungsankündigungen vom 16. September 2016 als auch beim Zahlungsbefehl vom 1. September 2016 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinn4.