Die Vorgehensweise resp. die Handlungen des Betreibungsamtes C___ werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr macht er ausschliesslich geltend, die den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen würden nicht zu Recht bestehen. Auf diese Kritik kann im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde aber - wie gesagt - nicht eingegangen werden und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)5.