_) bemängelt der Beschwerdeführer namentlich, dass die Gemeinde seiner heute verstorbenen Mutter trotz erfolgter Anmeldung keine Sozialhilfe gewährt habe. Das sei Rechtsverweigerung (AB 2015 8, act. 3, Stellungnahme vom 7. Juli 2015). Betreffend die Forderung der B2___ (Betreibungs-Nr. 21579376) habe der Beschwerdeführer seine Zahlungswilligkeit durch die Abzahlung von monatlich CHF 100.00 unter Beweis gestellt. Die entsprechende Betreibung sei deshalb widerrechtlich erfolgt, ebenso das Ausstellen der Pfändungsurkunde (AB 2015 8, act. 6, S. 4).