Wie unten dargelegt wird (E. 2), ist die Beschwerde aussichtslos. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 EG SchKG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 VRPG hat die Verfahrensleitung entsprechend davon abgesehen, das beschwerdebeklagte Amt sowie die Beschwerdegegner zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen.