Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt4. Bei der Grundstückpfändungsverfügung des Betreibungsamtes C___ vom 12. November 2015 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.