1.3 Nach dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 SchKG) können nur Verfügungen eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- oder Konkursorgans sowie deren Hilfspersonen mit Beschwerde angefochten werden3. Soweit in den Ziffern 2 bis 6 der Beschwerde von verschiedenen Ämtern (Grundbuchamt, B1___, Gemeinderat B2___, B5___) resp. Privatpersonen (RA B4___) verlangt wird, Verfügungen resp. Entscheide aufzuheben oder Betreibungen zurückzuziehen, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.