Seite 3 1.2 Die angefochtene Grundstückpfändungsverfügung datiert vom 12. November 2015 (act. 2) und ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 20. November 2015 zugegangen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf act. 2 und act. 6/6). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 30. November 2015 (act. 1) eingehalten worden.