Massgebend ist also nicht der Posteingang bei der Behörde, sondern das Datum der Postaufgabe. Für die rechtzeitige Vornahme der Handlung trägt die Partei die Beweislast7. Entsprechend ist der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlages und der Fristeinhaltung ebenfalls dem Schuldner auf- erlegt8. Vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz jeder jeden betreiben kann, dürfen die Anforderungen an den Beweis, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, allerdings nicht hoch angesetzt werden9. 2.5 Der Tatbestand des nachträglichen (Art. 77 SchKG) oder verspäteten Rechtsvorschlages (Art. 33 Abs. 4 SchKG) liegt nicht vor bzw. wird nicht geltend gemacht.