Art. 31 SchKG verweist betreffend Einhaltung von Fristen neu auf die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Massgebend ist also nicht der Posteingang bei der Behörde, sondern das Datum der Postaufgabe.