{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-15-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160105-AB-15-5-20160105.pdf", "Checksum": "cafd2a2592024e8aa953ab426e259883"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-15-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-15-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs   \nEntscheid vom  5. Januar 2016   \nMitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. AB 15 5    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführerin A___    \n Beschwerdegegnerin   B___ AG       \n beschwerdebeklagtes Amt   Betreibungsamt C___       \n Gegenstand Abweisung Rechtsvorschlag   \n \nAnträge: \n  a) der Beschwerdeführerin:   (Sinngemäss) Der Te"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:34", "Checksum": "8c22bb6ef4abe569c73594a5e751dd71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-15-5\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs   \nEntscheid vom  5. Januar 2016   \nMitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. AB 15 5    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführerin A___    \n Beschwerdegegnerin   B___ AG       \n beschwerdebeklagtes Amt   Betreibungsamt C___       \n Gegenstand Abweisung Rechtsvorschlag   \n \nAnträge: \n  a) der Beschwerdeführerin:   (Sinngemäss) Der Te\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nEntscheid vom 5. Januar 2016\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer und H. Zingg\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 15 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nBeschwerdegegnerin B___ AG\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Abweisung Rechtsvorschlag\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n(Sinngemäss) Der Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21581968 sei als gültig\nanzuerkennen.\n\nb) des Betreibungsamtes C___:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nIn der Betreibung Nr. 21581968 der B___ AG über einen Betrag von CHF 1‘225.60 sowie\nCHF 255.00 Verzugsschaden, CHF 90.00 Auslagen und CHF 11.25 Zinsen wurde A___\nder Zahlungsbefehl am 4. August 2015 zugestellt (act. 2 und 6/1). Am 17. August 2015\nging beim Betreibungsamt C___ ein Teilrechtsvorschlag über einen bestrittenen Betrag\nvon CHF 664.60 mit folgender Bemerkung „OP = 906.00 diff. = 319.60 + Verzugsschaden\n255.00 + diff. Kosten 90.00“ ein, wobei das Briefcouvert keinen Poststempel trug (act.\n6/1). Das Betreibungsamt C___ wies den Teilrechtsvorschlag mit Verfügung vom\n18. August 2015 als verspätet zurück (act. 2).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die erwähnte Verfügung vom 18. August 2015 erhob A___ am 27. August 2015\nBeschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes C___ datiert vom 3. September 2015 (act. 5).\nDie Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nSeite 2\nc) Am 27. Oktober 2015 beschloss die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,\nD___ als Zeugin und E___ als Zeugen einzuvernehmen (act. 8).\n\nd) Die Einvernahmen wurden am 19. November 2015 durchgeführt (act. 10 und 11).\n\ne) Anschliessend wurde den Parteien Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme eingeräumt (act. 13), wobei diese Möglichkeit nicht genutzt wurde.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die angefochtene Rückweisungsverfügung datiert vom 18. August 2015 (act. 2) und ist\nder Beschwerdeführerin somit frühestens am 19. August 2015 zugegangen (act. 3). Die\n10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom\n27. August 2015 (act. 1) eingehalten.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2.\n\nA___ ist Schuldnerin in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde\nlegitimiert.\n\n1\nFLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N. 40 zu Art. 17\nSchKG mit weiteren Hinweisen\n2\nFLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN\nW ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 6 Rz. 25\n\nSeite 3\n1.3 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird -\neine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher\nFunktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen\nworden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine\nanfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3.\n\nBeim Schreiben des Betreibungsamtes C___ vom 18. August 2015, mit welchem dieses\nden Teilrechtsvorschlag von A___ als verspätet zurückgewiesen hat, handelt es sich um\neine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.\n\n1.4 Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde angeben, welche Änderungen des angefochtenen Entscheides er beantragt, sowie kurz darlegen, welche Rechtssätze durch den\nangefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und aus welchem Grunde4.\n\n"}